Spenden im Katastrophenfall & Steuern


Extremwetterkatastrophen werden stark zunehmen. Wichtig, dass einerseits Hilfe rasch und unbürokratisch ermöglicht wird, aber auch durch steuerliche Vorteile Anreize zur Leistung von Hilfe gesetzt werden. Das österreichische Steuergesetz kennt aktuell folgende Anreize:

1. Werbewirksame Katastrophenspenden durch Unternehmen

Unternehmen können Geld- oder Sachhilfen, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie werbewirksam sind – zB durch Medienberichte, Hinweise auf der Homepage, Plakate oder Kundenschreiben. Die Werbewirksamkeit muss für Kunden sichtbar sein. Empfänger der Hilfe können Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer*innen, andere Familien oder Personen sein.
Die Rechtsgrundlage ist § 4 Abs 4 Z 9 EStG sowie Rz 4836 ff EStR.

Was ist ein Katastrophenfall?

  • Naturkatastrophen (zB Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen- oder Schneekatastrophe, Sturmschäden, Flächenbrand, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag)
  • technische Katastrophen (zB Brand oder Explosion)
  • kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen)

2. Spenden nach § 4a EStG

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen (Voraussetzung hier nötig: BMF-Begünstigungsbescheid oder gesetzlich aufgeführt wie Feuerwehren) sind bei Unternehmen als Betriebsausgaben (max. 10% des Gewinns) und bei Privatpersonen als Sonderausgaben (max. 10% der Einkünfte) abziehbar. Hier ist zwar keine weitere Werbewirksamkeit nötig, wichtig ist aber, dass die Einrichtung, an die die Spende fließen soll, als spendenabzugsberechtigt gemeldet ist. Begünstigte Zwecke umfassen auch Katastrophenhilfe, Umweltschutz oder Bildung; Unternehmen können auch Sachspenden leisten. Seit 2017 erfolgt für Privatspenden eine elektronische Meldung direkt von der Spenden-Einrichtung an das Finanzamt. Die Rechtsgrundlage ist § 4a EStG sowie Rz 1305 ff EStR.

BMF: ​Liste der begünstigten Spendenempfänger

3. USt-Befreiung bei Hilfsgüterlieferung von Unternehmen

  • Hilfsgüterlieferungen (entgeltlich oder unentgeltlich) von Unternehmen in Notstandsfällen können als nicht umsatzsteuerbare Umsätze gelten, zB an Organisationen wie das Rote Kreuz für Ukraine-Hilfe.
  • Voraussetzungen:
    • Bestimmungsort liegt in einem begünstigten Staaten (hier genannt: § 5 Verordnung des BMF f),
    • Entgeltliche und unentgeltliche Lieferungen müssen beim Finanzamt im Vorhinein (!) angezeigt werden, mit Details zu Gütern/Abnehmer
    • Erbringung eines Nachweises der Verbringung;
    • bei entgeltlichen Lieferungen ist eine Umsatzsteuerbefreiung nur möglich bei Lieferungen an gemeinnützige Empfänger, die keinen Vorsteuerabzug haben.
    • Rechtsgrundlage: Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland: BGBl. Nr. 787/1992 sowie §§ 34–47 BAO

Quelle:

  • https://www.usp.gv.at/themen/betrieb-und-umwelt/laufender-betrieb/weitere-informationen-laufender-betrieb/katastrophenfaelle/hilfsmoeglichkeiten-fuer-unternehmen.html

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