§ 10 Abs 2 Z 10 UStG – UStR Rz 1344
Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen unterliegen
Reparaturdienstleistungen (einschließlich der Ausbesserung und Änderung) betreffend
- Fahrräder,
- Schuhe,
- Lederwaren,
- Kleidung oder
- Haushaltswäsche
seit dem 1.1.2021 dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz (und nicht 20% Normal-Umsatzsteuersatz). Dadurch, dass Reparaturen günstiger werden, soll ein Anreiz für Reparatur und gegen Neukauf geschaffen werden.
Unionsrechtliche Grundlage des § 10 (2) Z 10 UStG ist der Anhang III Nr 19 MwStSyst-RL, wonach „kleine“ Reparaturdienstleistungen einem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Dem österreichischen Umsatzsteuergesetz fehlt diese Begrenzung auf „kleine“ Reparaturen, wobei dieser Begriff ohnedies einer Auslegung bedarf.
Dies gilt nur für Dienstleistungen, reine Warenlieferungen (Ersatzteile …) sind nicht betroffen und unterliegen weiterhin dem 20%igen Normalsteuersatz. Da eine Reparatur häufig auch den Austausch von Ersatzteilen beinhaltet, ist eine Abgrenzung nötig. Die Leistung ist insgesamt entweder als „Lieferung“ oder als „Dienstleistung“ einzuordnen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung): Eine begünstigte Werkleistung liegt jedenfalls vor, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50% beträgt.
10% Umsatzsteuersatz:
- Material in % des Gesamtentgelts: <50% (Reparaturdienstleistung liegt vor)
20% Umsatzsteuersatz:
- Material in % des Gesamtentgelts: >=50% (Werklieferung liegt vor)
Details zu den betroffenen Gütern:
- Fahrräder: Auch für Elektrofahrräder, nicht jedoch andere Krafträder, bei denen die Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird.
- Schuhe: unabhängig vom Material;
- Lederwaren: gemäß Kapitel 42 der KN (Kombinierten Nomenklatur), wie zB Handtaschen, Reisetaschen, Brieftaschen, Aktenkoffer, Kleidung aus Leder sowie Sattlerwaren für Tiere (Leinen, Maulkörbe, Satteltaschen);
- Haushaltswäsche: Textilien wie zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets oder Vorhänge;
- Kleidung: unabhängig vom Material; Achtung: Reinigung ist keine Reparatur (Normalsteuersatz)
Beispiel:
Ein Änderungsschneider verrechnet für Arbeiten an einer Hose (Kürzen und Erneuerung des Reißverschlusses) € 40,-, Das Entgelt, das auf das verwendete Material (Reißverschluss) entfällt, beträgt € 5,-. => Die Reparaturarbeiten unterliegen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz von 10%, weil das Material weniger als 50% des Gesamtentgelts beträgt.
Quellen:
- Seminar Oberlaa, Umsatzsteuer, 1.3.2021
- § 10 Abs 2 Z 10 UStG
- Rz 1344 UStR
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Sehr geehrte Damen und Herrn,
wir (Berufsschule für Fahrzeugtechnik, 1210 Wien) würden gerne einen Link zu dieser Information haben, können es nicht finden.
Unionsrechtliche Grundlage ist der Anhang III Nr 19 MwStSyst-RL
Wo ist genau „Kleine Reparaturdienstleistungen“ und die 50%Klausel geregelt.
Danke für Ihre Unterstützung
Sehr geehrter Herr Michlmayr,
der 10% Umsatzsteuersatz für „Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche“ findet sich – wie im Untertitel des Beitrages vermerkt im § 10 (1) Z 10 UStG. Details dazu gibt es in den UStR (Umsatzsteuerrichtlinien = Auslegungsbehelf des BMF) Rz 1344.
Hier der Link zu § 10 UStG: https://www.jusline.at/gesetz/ustg/paragraf/10
Hier der Link zu RZ 1344: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e4s1
10.2.10. Reparaturdienstleistungen
Rz 1344 lautet:
Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10%. Nicht begünstigt sind hingegen Lieferungen inklusive Werklieferungen.
Von der Begünstigung sind auch Elektrofahrräder umfasst, nicht jedoch andere Krafträder (zur Definition des Kraftrades siehe Rz 1937).
Unter Lederwaren sind jedenfalls Waren im Sinne des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen.
Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff, der zB Bettwäsche, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets, Vorhänge umfasst. Polstermöbel gelten hingegen nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht als Haushaltswäsche. Der Begriff Kleidung ist unabhängig vom Material, aus dem diese besteht. Die Reinigung von Kleidung fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 10%, da die Reinigung keine Reparaturleistung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 darstellt.
Eine begünstigte Reparatur betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50% des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.
Beispiel:
Ein Änderungsschneider verrechnet für Arbeiten (Kürzen und Erneuerung eines Reißverschlusses) an einem Kleid 40 Euro. Der Entgeltsanteil, der auf das verwendete Material entfällt, beträgt 5 Euro. Die Arbeiten am Kleid unterliegen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.
Beispiel:
Eine Fahrradwerkstätte verrechnet für Arbeiten (Service inklusive Austausch von Bremsbelägen) an einem Fahrrad 70 Euro. Der Entgeltsanteil, der auf das verwendete Material entfällt, beträgt 10 Euro. Die Arbeiten am Fahrrad unterliegen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.